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Verstanden
Basis einer belastbaren Analyse Ihrer individuellen Situation:
Langjährige Erfahrung | Qualifikation zum Fachanwalt für Strafrecht | Stetige hochqualitative Fortbildung
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Als unabhängiger Berater und Vertreter soll der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten schützen, sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte sowie Behörden bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung sichern.
(§ 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).
"Strafverteidiger dürfen grundsätzlich alles, was verfahrensrechtlich erlaubt ist, mit dem anwaltlichen Berufsrecht in Einklang ist und in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise ihren Mandanten nützt.“ Das, so sagt Marc Zastrow, Referent bei der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt, seien die „Leitplanken“, zwischen denen sich die Arbeit bewege.
Auch bei der Strafverteidigung in allgemeinen Strafverfahren (z. B. Körperverletzungsdelikte, Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, Freiheitsberaubung, falsche Verdächtigung, uneidliche Falschaussage, Meineid, Urkundenfälschung etc.) ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der auf Strafverteidigungen spezialisiert ist.
Eine gezielte Verteidigung hat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen.
Das Team der Kanzlei lässt Sie im Rahmen Ihrer Strafverteidigung in keinem Fall im Regen stehen!
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein "Anfangsverdacht" ausreichend. Das bedeutet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Person einen Straftatbestand verwirklicht hat. Bis zur Entscheidung, ob sie gegeben ist, heißt das Geschehen "Vorprüfungsverfahren".
Wird der Anfangsverdacht bejaht, ist ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Paragraf 152 Abs. 2 StPO). Es dient der Prüfung, ob "hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" besteht (Paragraf 170 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft.
Die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter setzt einen "dringenden Tatverdacht" voraus (Paragraf 112 Abs. 1 StPO), das ist deutlich mehr als ein bloßer "Anfangsverdacht".
Dringender Tatverdacht
Der Erlass eines Haftbefehls setzt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 112, Rn.5). Der dringende Tatverdacht muss stärker sein als der hinreichende, von dessen Vorliegen nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängt. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung muss der dringende Tatverdacht stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden. Maßgebend ist vor der Hauptverhandlung das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8).Beschl. OLG Bamberg v. 27.11.2013, 1 Ws 770/2013
Neben dringendem Tatverdacht ist auch ein sogenannter "Haftgrund" Voraussetzung: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, und bei bestimmten Delikten Wiederholungsgefahr. Bei Verdacht eines Tötungsdelikts kann U-Haft auch ohne einen solchen Haftgrund angeordnet werden, allein wegen der Schwere des Vorwurfs.
Hinreichender Tatverdacht
Wenn von der Staatsanwaltschaft eine Anklage erhoben wird, muss das zuständige Gericht in einem sogenannten "Zwischenverfahren" zunächst darüber entscheiden, ob die Anklage "zugelassen" und das Hauptverfahren eröffnet wird. Voraussetzung dafür ist das Bejahen eines "hinreichenden Tatverdachts". Das bedeutet: Nach der Aktenlage muss damit zu rechnen sein, dass das Hauptverfahren zu einer Verurteilung führen wird.
Zu diesem Zweck hat das Strafgericht vor allem die Akten zu prüfen, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden.
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung habe ich daher unter der Rufnummer 0177 - 4745521 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den E-Mail-Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe und ein Mandat begründet ist.